Unbestritten und von der Gesuchstellerin selbst festgehalten ist, dass die Rückweisung der impliziten Teileinstellung durch die Beschwerdeinstanz an die Gesuchgegnerin allein keine unzulässige Mehrbefassung und somit keinen Ausstandsgrund darstellt. 3.3 Den Ausführungen der Gesuchstellerin kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin zum einen die Strafuntersuchung der zurückgewiesenen Teileinstellung führt und im Hauptverfahren als anklagende Partei auftritt, stellt keine unzulässige Konstellation der Vorbefassung dar.