6 Regionalgericht (PEN 23 15-17). Dabei sei sie zum einen Partei im Hauptverfahren, zum anderen leite sie die Strafuntersuchung, wobei sie neutral und objektiv aufzutreten habe. Damit bestehe nicht nur der Anschein von Befangenheit, sondern ein offensichtlicher Interessenskonflikt. Unbestritten und von der Gesuchstellerin selbst festgehalten ist, dass die Rückweisung der impliziten Teileinstellung durch die Beschwerdeinstanz an die Gesuchgegnerin allein keine unzulässige Mehrbefassung und somit keinen Ausstandsgrund darstellt.