Andererseits geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Richter, der nach der Aufhebung einer seiner Entscheidungen erneut entscheiden muss, im Allgemeinen in der Lage ist, die Meinung der höheren Instanz zu berücksichtigen und sich an die ihm erteilten Anweisungen anzupassen. Nur außergewöhnliche Umstände können daher in solchen Fällen eine Ablehnung rechtfertigen, wenn der Richter durch sein Verhalten und seine früheren Äußerungen deutlich gemacht hat, dass er nicht in der Lage sein wird, seinen Standpunkt zu überdenken und den Fall unter Absehung von seinen früheren Ansichten wieder aufzunehmen. (BGE 138 IV 142 E. 2.2 ff.