6. Abs. 1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlaubt, sich über das Verhalten der Staatsanwaltschaft und die von ihr in der Hauptverhandlung geäusserten Meinungen zu beschweren. Ein Staatsanwalt kann nicht systematisch abgelehnt werden, weil er in der gleichen Sache bereits eine Nichteintretens- oder Einstellungsverfügung erlassen hat, die von der Beschwerdeinstanz aufgehoben wurde.