Nach der Erstellung der Anklageschrift wird die Staatsanwaltschaft hingegen wie der Beschuldigte oder die Privatklägerschaft zu einer Partei (Art. 104 Abs. 1 Bs. c StPO). Per definitionem ist sie nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet und es obliegt ihr grundsätzlich, die Anklage zu unterstützen (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen gewähren weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6. Abs. 1 EMRK dem Beschuldigten einen besonderen Schutz, der es ihm erlaubt, sich über das Verhalten der Staatsanwaltschaft und die von ihr in der Hauptverhandlung geäusserten Meinungen zu beschweren.