Keine unzulässige Mehrfachbefassung liegt aber etwa vor bei der Gerichtsperson, welche an dem durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheid beteiligt war und nach Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirkt. Von den beteiligten Gerichtspersonen und der Staatsanwaltschaft wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln. So handelt es sich bei einer Gerichtsperson, welche an dem durch die Rückweisung der Sache an der Neubeurteilung mitwirkt, nicht um eine unzulässige Mehrbefassung i.S.v. Art. 56 lit. f StPO (BOOG, a.a.