Die Besorgnis der Voreingenommenheit bzw. Vorbefassung entsteht immer dann, wenn die in einer Strafbehörde tätige Person bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war. Nicht erfasst wird die Konstellation, in der die in der Strafbehörde tätige Person in der gleichen Stellung und in der gleichen Sache mehrfach tätig ist, etwa nach Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz. Dabei liegt kein Fall der Vorbefassung i.S.V. Art. 56 lit. b StPO vor. Eine Mehrfachbefassung in diesem Sinn kann aber im Rahmen von Art.