Fraglich ist, ob zur Beurteilung des Zeitpunktes von der Kenntnisnahme eines Ausstandsgrundes auf diese Vermutung abgestellt werden kann. Vorliegend erhielt die Gesuchstellerin spätestens mit Verfügung vom 21. September 2023 Kenntnis davon, dass die Gesuchsgegnerin auch tatsächlich mit dem neu eröffneten Verfahren befasst ist. Wird auf diesen Zeitpunkt für die Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes abgestellt, wäre das Ausstandsgesuch mit Eingabe vom 26. September 2023 bei der Staatsanwaltschaft innert Frist und somit rechtzeitig eingereicht worden.