Die Privatklägerin bringt in ihrer Stellungnahme vor, die Gesuchstellerin habe bereits mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2023 24 vom 11. Juli 2023 davon ausgehen können, dass die Gesuchsgegnerin auch mit dem neu zu eröffnenden Strafverfahren befasst sein werde. Daher habe sie bereits am 11. Juli 2023 vom geltend gemachten Ausstandsgrund Kenntnis erhalten, weshalb das Ausstandsgesuch mit Schreiben vom 26. September 2023 zu spät eingereicht worden sei.