Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen nicht entgegen (Urteil des Bundesgericht 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Die Privatklägerin bringt in ihrer Stellungnahme vor, die Gesuchstellerin habe bereits mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2023 24 vom 11. Juli 2023 davon ausgehen können, dass die Gesuchsgegnerin auch mit dem neu zu eröffnenden Strafverfahren befasst sein werde.