Mit Beschwerde vom 23. Januar 2023 rügte die Privatklägerin, dass die Staatsanwaltschaft eine implizite Teileinstellung vorgenommen habe. Mit Beschluss vom 11. Juli 2023 (BK 23 24) wurde die Beschwerde gutgeheissen, die implizite Teileinstellung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Dagegen reichte die Gesuchstellerin, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein (7B_461/2023).