4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, welche auf CHF 1'500.00 bestimmt werden (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen. Aktenkundig wird Rechtsanwalt A.________ mit Wirkung ab 9. Oktober 2023 aus dem amtlichen Mandat entlassen. Seine Entschädigung wird demzufolge im Anschluss daran von der Staatsanwaltschaft festgesetzt.