Die Sache geht zur Durchführung einer mündlichen Anhörung und neuer Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurück. Der Vollständigkeit halber wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass aufgrund der aus formellen Gründen erfolgten Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Beschwerdeverfahren keine materielle Beurteilung der Haftgründe erfolgt. Das Verfahren wird in das vorinstanzliche Haftverfahren zurückversetzt. Eine Haftentlassung steht ausser Frage, da die Haftgründe gestützt auf die Akten nicht von vornherein resp.