Im Weiteren geht dem Beschwerdeführer mit der Rückweisung keine Instanz verloren. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass eine Rückweisung nicht im Interesse des Beschwerdeführers liegen würde, hat er doch selbst um «Wiederherstellung der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht» ersucht. 3.5 Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Entscheid aus formellen Gründen zu kassieren. Die Sache geht zur Durchführung einer mündlichen Anhörung und neuer Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurück.