Daran ändert nichts, dass es sich um ein Haftverfahren handelt und in diesem dem Beschleunigungsgebot besondere Beachtung zu schenken ist. Der vorliegende Entscheid wird den Parteien vorab elektronisch zugestellt, so dass mit Blick auf den Zeitpunkt der nunmehr durchzuführenden mündlichen Anhörung mit der Rückweisung kein zusätzlicher resp. kein nicht hinzunehmender Zeitverlust droht. Im Weiteren geht dem Beschwerdeführer mit der Rückweisung keine Instanz verloren.