5 genden Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren nicht angezeigt. Es ist von einer schweren Gehörsverletzung auszugehen. Ausserdem werden Beschwerdeverfahren – wenige Ausnahmen vorbehalten – schriftlich geführt (Art. 397 Abs. 1 und 390 Abs. 5 StPO). Es liegen keine Gründe vor, welche ausnahmsweise ein mündliches Verfahren als notwendig erscheinen lassen. Daran ändert nichts, dass es sich um ein Haftverfahren handelt und in diesem dem Beschleunigungsgebot besondere Beachtung zu schenken ist.