Wie zuvor unter E. 3.1 erwähnt, hat der Beschwerdeführer Anspruch darauf, einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden. Ob eine mündliche Anhörung an der Beurteilung der Sachlage etwas ändern würde (und verneinendenfalls ein persönlicher Eindruck des Beschwerdeführers durch das Zwangsmassnahmengericht nicht erforderlich wäre), ist nicht relevant. 3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheids zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art.