Das von ihm gewählte Vorgehen verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise. Daran ändert nichts, dass der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 18. September 2023 schriftlich zum Haftantrag – d.h. zu den Haftvoraussetzungen – Stellung genommen und dessen Abweisung beantragt hat. Wie zuvor unter E. 3.1 erwähnt, hat der Beschwerdeführer Anspruch darauf, einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden.