gegenüber ein verweigerndes Verhalten an den Tag legte, erlaubt nicht, auf einen Verzicht auf mündliche Anhörung zu schliessen. Allein die Weigerung des Beschwerdeführers, mit dem ihm beigeordneten Anwalt zu sprechen, entband die Strafbehörden nicht, den Beschwerdeführer persönlich anzuhören, wenn dieser nicht ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtete. Vor diesem Hintergrund durfte das Zwangsmassnahmengericht nicht auf einen Verzicht des Beschwerdeführers auf mündliche Anhörung schliessen. Das von ihm gewählte Vorgehen verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise.