Die Beurteilung der Gültigkeit einer Verzichterklärung resp. der Frage, ob von einem rechtsgenüglichen Verzicht ausgegangen werden darf, obliegt dem Zwangsmassnahmengericht. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen ihm beigeordneten amtlichen Verteidiger nicht akzeptierte resp. einen Anwaltswechsel wünschte und Rechtsanwalt A.________ gegenüber ein verweigerndes Verhalten an den Tag legte, erlaubt nicht, auf einen Verzicht auf mündliche Anhörung zu schliessen.