Mit Blick auf die Eingabe des amtlichen Verteidigers vom 18. September 2023 und dem am selben Tag mit diesem geführten Telefonat kann somit nicht ernsthaft die Rede davon sein, es hätten für das Zwangsmassnahmengericht keine Hinweise dafür vorgelegen, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat. Und schliesslich geht auch der Einwand des Zwangsmassnahmengerichts in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 fehl, wonach es darauf habe vertrauen dürfen, dass der durch den amtlichen Verteidiger erfolgte Verzicht gültig sei. Die Beurteilung der Gültigkeit einer Verzichterklärung resp.