4 ne mündliche Verhandlung verzichtet hat, lässt sich der entsprechenden Eingabe – insbesondere auch nicht der letztgenannten Annahme – nicht entnehmen. Mit Blick auf die Eingabe des amtlichen Verteidigers vom 18. September 2023 und dem am selben Tag mit diesem geführten Telefonat kann somit nicht ernsthaft die Rede davon sein, es hätten für das Zwangsmassnahmengericht keine Hinweise dafür vorgelegen, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat.