Diesem blieb mit Blick auf die ihm zur Stellungnahme angesetzte Frist (18. September 2023, 16.00 Uhr) und angesichts der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer, der sich auf der Bewachungsstation des Inselspitals befand, erst am 18. September 2023 besuchen durfte, dieser dann aber eine Besprechung verweigerte, vor dem Hintergrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht nichts Anderes übrig, als sich schriftlich zu äussern. Der amtliche Verteidiger wies in seiner Eingabe ausdrücklich auf die Schwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer hin und dass er aus prozessökonomischen Gründen schriftlich Stellung nehme und davon ausgehe, dass sein Mandant gegebenenfalls zu einem