Aus dem Umstand, dass der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 18. September 2023 schriftlich Stellung zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft genommen hat (Akten ARR 23 423 pag. 38), kann ebenfalls nicht auf eine Verzichtserklärung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Diesem blieb mit Blick auf die ihm zur Stellungnahme angesetzte Frist (18. September 2023, 16.00 Uhr) und angesichts der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer, der sich auf der Bewachungsstation des Inselspitals befand, erst am 18. September 2023 besuchen durfte, dieser dann aber eine Besprechung verweigerte, vor dem Hintergrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht nichts Anderes übrig, als sich schriftlich zu äussern.