Selbst wenn der letzte Satz des Verbals wie vom Zwangsmassnahmengericht dargelegt ausgelegt würde, vermöchte dies keine rechtsgenügliche Verzichtserklärung darzustellen, da strenge Anforderungen an eine solche zu stellen sind und dem Zwangsmassnahmengericht bekannt gewesen ist, dass der amtliche Verteidiger keine Rücksprache mit seinem Mandanten nehmen konnte und der Beschwerdeführer den amtlichen Verteidiger unmissverständlich ablehnte. Aus dem Umstand, dass der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 18. September 2023 schriftlich Stellung zum Haftantrag der Staatsanwaltschaft genommen hat (Akten ARR 23 423 pag.