Es sei selbstverständlich auch der Verteidiger gewesen, welcher mitgeteilt habe, dass das schriftliche Verfahren durchzuführen sei. Selbst wenn der letzte Satz des Verbals wie vom Zwangsmassnahmengericht dargelegt ausgelegt würde, vermöchte dies keine rechtsgenügliche Verzichtserklärung darzustellen, da strenge Anforderungen an eine solche zu stellen sind und dem Zwangsmassnahmengericht bekannt gewesen ist, dass der amtliche Verteidiger keine Rücksprache mit seinem Mandanten nehmen konnte und der Beschwerdeführer den amtlichen Verteidiger unmissverständlich ablehnte.