Dieser zufolge habe der amtliche Verteidiger am 18. September 2023 mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer weigere, mit ihm zu sprechen. Es solle das schriftliche Verfahren durchgeführt werden. Das Zwangsmassnahmengericht erklärt weiter, dass der letzte Satz dieses Verbals (Nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwältin, bleibt RA A.________ sein Verteidiger und es wird im schriftlichen Verfahren entschieden) vom Wortlaut her missverständlich sei. Die erwähnte Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwältin sei durch den Verteidiger und selbstverständlich nicht durch das Zwangsmassnahmengericht erfolgt.