Zwar trifft zu, dass sowohl die beschuldigte Person als auch deren amtliche Verteidigung auf eine mündliche Anhörung verzichten können (FORSTER, a.a.O., N. 8 zu Art. 225 StPO). Anders als das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft dafürhalten, kann den Akten indes auch kein Hinweis dafür entnommen werden, dass der amtliche Verteidiger in rechtsgenüglicher Weise auf eine mündliche Anhörung verzichtet hätte. Das Zwangsmassnahmengericht weist diesbezüglich auf seine Aktennotiz vom 17. September 2023 hin (Akten ARR 23 423 pag. 37). Dieser zufolge habe der amtliche Verteidiger am 18. September 2023 mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer weigere, mit ihm zu sprechen.