Entsprechend hielt die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag vom 17. September 2023 denn auch fest, dass der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet habe (Akten ARR 23 423 pag. 1). Weiter hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um «Wiederherstellung der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht» gestellt, welches mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 3. Oktober 2023 bis zum Vorliegen des Entscheids im vorliegenden Beschwerdeverfahren sistiert wurde. Zwar trifft zu, dass sowohl die beschuldigte Person als auch deren amtliche Verteidigung auf eine mündliche Anhörung verzichten können (FORSTER, a.a.