auf eine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht verzichtet habe, weshalb der vorliegende Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehe. 3.3 Das Vorgehen des Zwangsmassnahmengerichts kann nicht geschützt werden. Wie erwähnt, hat ein Verzicht auf mündliche Anhörung ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen. Davon kann in der vorliegenden Ausgangslage gestützt auf die Akten – anders als das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft ausführen – nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, nie auf eine Verhandlung verzichtet zu haben. Dies ist zutreffend.