I./5 zur Begründung des vom Zwangsmassnahmengericht gewählten schriftlichen Verfahrens entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Haftverhandlung keine Antwort auf die Frage gegeben habe, ob er eine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht wünsche, dass er seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt A.________, mitgeteilt habe, nicht von ihm vertreten werden und einen privaten Anwalt haben zu wollen, und dass Rechtsanwalt A.________ auf eine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht verzichtet habe, weshalb der vorliegende Entscheid im schriftlichen Verfahren ergehe.