225 Abs. 5 StPO). 3.2 Dem angefochtenen Entscheid lässt sich unter Ziff. I./5 zur Begründung des vom Zwangsmassnahmengericht gewählten schriftlichen Verfahrens entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Haftverhandlung keine Antwort auf die Frage gegeben habe, ob er eine Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht wünsche, dass er seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt A.________, mitgeteilt habe, nicht von ihm vertreten werden und einen privaten Anwalt haben zu wollen, und dass Rechtsanwalt A.__