225 Abs. 1 und Abs. 5 StPO). Ein Verzicht auf persönliche Anhörung muss ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen, wobei an einen gültigen Verzicht hohe Anforderungen zu stellen sind (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 225 StPO, insbes. Fn. 53; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1231 [zu Art. 224 E-StPO]). Liegt ein gültiger Verzicht vor, entscheidet das Zwangsmassnahmengericht in der Regel in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person (Art. 225 Abs. 5 StPO).