3. 3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person, die in Haft genommen wird, Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden. Entsprechend sieht die StPO vor, dass im erstmaligen Haftanordnungsverfahren zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, es sei denn, die beschuldigte Person verzichtet ausdrücklich auf eine Verhandlung (Art. 225 Abs. 1 und Abs. 5 StPO).