Der dieser Stellungnahme beigelegten staatsanwaltlichen Verfügung vom 4. Oktober 2023 kann entnommen werden, dass Rechtsanwalt A.________ per 9. Oktober 2023 aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwalt E.________ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt wird. Mit vorab elektronisch zugestellten Eingaben nahmen die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht am 5. Oktober 2023 noch zur Frage der Rechtsfolgen der nicht durchgeführten Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Stellung.