Daraufhin beschränkte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme auf die Frage der Rechtsfolgen der nicht durchgeführten Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht. Die entsprechende Verfügung wurde dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft vorab elektronisch zugestellt. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer gleichentags eingereichten delegierten Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der dieser Stellungnahme beigelegten staatsanwaltlichen Verfügung vom 4. Oktober 2023 kann entnommen werden, dass Rechtsanwalt A.___