und dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht unter Verweis auf seinen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Gleichzeitig reichte es die Haftakten ARR 23 423 ein (Eingang Beschwerdekammer: 4. Oktober 2023). Daraufhin beschränkte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme auf die Frage der Rechtsfolgen der nicht durchgeführten Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht.