Kopien davon wurden von der Beschwerdekammer zwecks Prüfung eines allfälligen Wechsels der amtlichen Verteidigung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Nachdem die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt A.________, auf Aufforderung der Beschwerdekammer den Beschwerdewillen seines Mandanten bestätigt und die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts sowie die umgehende Haftentlassung des Beschwerdeführers beantragt hatte, eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 29. September 2023 ein Beschwerdeverfahren und räumte der Generalstaatsanwaltschaft