b StPO – entstanden sein sollen. Entsprechendes wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht und begründet. Es ist demnach von geringfügigen Aufwendungen 11 auszugehen, womit ihm keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.