6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte, welcher selbst als Notar und Anwalt tätig ist, hat sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten lassen. Auch anderweitig ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm entschädigungswürdige Nachteile – etwa wirtschaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO – entstanden sein sollen.