5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Vorliegend fehlt es klarerweise an einer notwendigen positiven Prozessvoraussetzung (kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag). Zudem ist ein Rechtfertigungsgrund offensichtlich gegeben. Das tatbestandsmässige Verhalten (Sachbeschädigung) war aufgrund der Berufspflichten des Beschuldigten erlaubt. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.