Zudem ist das Aufbrechen des Schlosses die einzige Möglichkeit gewesen, damit er als Willensvollstrecker dauerhaft Zugang zur Wohnung erlangen konnte, was für die Ausübung seines Amtes notwendig gewesen ist (Instandstellung des Hauses für eine ganzheitliche Vermietung). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Schlüsselübergabe sei erst auf den 31. März 2023 vereinbart gewesen, verkennt sie, dass der Beschuldigte mehrmals schriftlich erklärt hat, dass er vorgängig dieses Termins Zugang zur Wohnung haben muss.