aufgrund fehlender Kooperation als von vornherein nicht zielführend. Das von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, dass der Beschuldigte die Kette am Garagentor mit minimalstem Schaden hätte öffnen können, um in den Garten zur offenen Gartenfenstertüre und damit ins Haus zu gelangen, ist ebenfalls nicht zu hören. Der Beschuldigte hat gemäss seinen Schilderungen in der E-Mail an die Kantonspolizei Bern vom 25. Februar 2023 die offene Gartenfenstertüre erst in der Wohnung festgestellt.