Schreiben der Beschwerdeführerin an den Beschuldigten vom 5. Februar 2023), hat sich der Beschuldigte als ultima ratio den Zutritt zur Wohnung wie angekündigt mittels Schlüsseldienst verschafft, um seinen Aufgaben als Willensvollstrecker nachzukommen. Er handelte damit rechtmässig in Wahrnehmung seiner gesetzlichen Berufspflichten (Verwaltung der Liegenschaft). Ein anderes, gleichermassen geeignetes Mittel ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Gemäss den Angaben des Beschuldigten hat er am 16. Februar 2023 zuerst geru-