(Strasse) in Bern sämtliche Rechte und Pflichten zu, die sonst der Eigentümer hat (vgl. E. 4.6 hiervor). Der Beschuldigte hat der Beschwerdeführerin mit mehreren Schreiben einlässlich erörtert, dass die weiteren vier Erben eine rasche Erbteilung und die Vermietung der ganzen Liegenschaft wünschen und es keinen Sinn macht, nur die obere Wohnung instand zu halten und isoliert zu vermieten. Vielmehr gehe es darum, die Vermietbarkeit der ganzen Liegenschaft herzustellen, wofür die untere Wohnung mit Fachpersonen vorgängig der Schlüsselübergabe besichtigt werden müsse.