Insoweit sind die Ausführungen des Beschuldigten schlüssig, wonach die Beschwerdeführerin widerrechtlich handle, wenn sie ihm als Willensvollstrecker den Zugang zur Liegenschaft durch Verweigerung der Schlüsselübergabe und Zugangssperren mit Ketten verweigere (vgl. insoweit auch bereits das Schreiben des Beschuldigten an die Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2022). Als Willensvollstrecker stehen dem Beschuldigten in der Verwaltung der Liegenschaft an der D.________ (Strasse) in Bern sämtliche Rechte und Pflichten zu, die sonst der Eigentümer hat (vgl. E. 4.6 hiervor).