Mit der umfassenden Befugnis zur Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses schliesst der Willensvollstrecker die Erben für die Dauer der Willensvollstreckung von diesen Kompetenzen aus (vgl. E. 4.6 hiervor). Insoweit sind die Ausführungen des Beschuldigten schlüssig, wonach die Beschwerdeführerin widerrechtlich handle, wenn sie ihm als Willensvollstrecker den Zugang zur Liegenschaft durch Verweigerung der Schlüsselübergabe und Zugangssperren mit Ketten verweigere (vgl. insoweit auch bereits das Schreiben des Beschuldigten an die Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2022).