518 Abs. 2 ZGB verpflichtet ist, die Nachlassliegenschaft zu verwalten, wozu auch die Verpflichtung gehört, dafür besorgt zu sein, dass die im Nachlass befindliche Liegenschaft instandgehalten und entsprechend ihrer Beschaffenheit verwendet, insbesondere vermietet werden kann. Mit der umfassenden Befugnis zur Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses schliesst der Willensvollstrecker die Erben für die Dauer der Willensvollstreckung von diesen Kompetenzen aus (vgl. E. 4.6 hiervor).