Das Verfahren wurde demnach bereits aus diesem Grund zu Recht nicht an die Hand genommen. 4.8 Kommt hinzu, dass auch ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB klar vorliegt (rechtmässiges Handeln zufolge Vorliegens einer Berufspflicht). Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte exklusiver Besitzer der Nachlassliegenschaft an der D.________ (Strasse) in Bern ist und als Willensvollstrecker der verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin gestützt auf Art.