9 schaffen. Entsprechende Hinweise lassen sich auch den Akten nicht entnehmen. Folglich begann die Antragsfrist am 16. Februar 2023 zu laufen. Der Strafantrag wegen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB mit Eingabe vom 22. Juni 2023 erfolgte damit verspätet. Auch hinsichtlich der allfällig geltend gemachten Sachentziehung nach Art. 141 StGB liegt kein rechtzeitiger Strafantrag vor. Das Verfahren wurde demnach bereits aus diesem Grund zu Recht nicht an die Hand genommen.